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Satzung

  1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
  • Der Verein führt den Namen „Ampertal Gesundheitszentrum Fürstenfeldbruck“.
  • Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Fürstenfeldbruck eingetragen werden. Nach Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“
  • Der Verein hat seinen Sitz in 82296, Schöngeising.
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  1. Zweck
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Rehabilitationssports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen. Zudem ist die Ausübung von Gesundheitssport und die Aufklärung über einen gesunden Lebensstil wesentlicher Bestandteil des Vereins.
  • Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  • Der Vereinszweck wird zudem erfüllt durch Förderung und Ausübung gemeinschaftlicher Veranstaltungen in den Bereichen Rehabilitations-, Präventions-, Gesundheits- und Breitensport und durch Informations- und Ausbildungsveranstaltungen.
  1. Mittelverwendung
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Der Verein ist berechtigt, bei Bedarf Personen in einem festen Arbeitsverhältnis einzustellen.
  1. Verbandsanschluss
  • Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossenen Sportverband „Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Bayern e.V.“ und dessen Dachverband.
  • Der Verein strebt eine Mitgliedschaft in den Bayerischen Landes-Sportverband e.V. an und erkennt deren Satzung und Ordnung an.
  1. Gliederung
  • Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige, Abteilung gegründet werden. Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten der Abteilung werden durch den Vorstand geregelt.
  1. Mitgliedschaft
  • Der Verein unterscheidet in ordentliche Mitglieder und außerordentliche Mitglieder.
  • Ordentliches und außerordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  • Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.
  • Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet
  • Außerordentliches Mitglied kann jeder werden, der gegen einen vom Vorstand festzusetzenden Betrag eine zeitlich begrenzte Mitgliedschaft erwirbt. Die begrenzte Mitgliedschaft ermöglicht dem außerordentlichen Mitglied an bestimmten Angeboten und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das außerordentliche Mitglied besitzt kein Stimmrecht.
  • Die begrenzte Mitgliedschaft der außerordentlichen Mitglieder endet nach Ablauf der festgelegten Dauer und bedarf keiner Kündigung.
  1. Beendigung der Mitgliedschaft von ordentlichen Mitgliedern
  • Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  • Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft gilt.
  • Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als ein Monat vergangen ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
  1. Mitgliedsbeiträge
  • Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von dem Vorstand, mittels einfacher Mehrheit festgelegt.
  • Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
  1. Rechte und Pflichten
  • Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sofern keine andere Regelung im Mitgliedsvertrag festgeschrieben wurde.
  • Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins, sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.
  • Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen für den Verein verpflichtet.
  1. Maßregelungen
  • In folgenden Fällen kann der Vorstand Maßregelungen und Vereinsstrafen gegen Mitglieder verhängen:
  • Verstöße gegen Weisungen des Vorstands
  • Verstöße gegen Weisungen beauftragter Funktionäre
  • Missachtung von Satzung und Vereinsordnungen
  • Zuwiderhandlung gegen Vereinsziele
  • Verletzung der Mitgliederpflichten
  • Vereinsschädigendes Verhalten
  • Maßregelungen sind:
  • Verweis
  • Befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb, sowie an Veranstaltungen des Vereins
  • Ausschluss aus dem Verein
  • In den Fällen §10.1 a-f, ist vor einer Maßregelung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Ladung an die letzte dem Verein gemeldete Adresse. Von der Entscheidung der Maßregelung ist der Betroffene zu informieren. Gegen die Entscheidung kann Einspruch eingelegt werden. Er ist binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Der Ausschluss wird mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung wirksam. Solange über den Einspruch gegen die Ausschlussentscheidung nicht entschieden ist, darf das Mitglied an Abstimmungen nicht teilnehmen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mitzuteilen.
  1. Organe des Vereins
  • Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  1. Vorstand
  • Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  • Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
  1. Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
  • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
    • Führung der laufenden Geschäfte,
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
    • Einberufung der Mitgliederversammlung,
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
    • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
    • Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung
    • Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
    • Außerdem ist der Vorstand zuständig für den Abschluss von Arbeitsverträgen.
    • Der Vorstand entscheidet über Beiträge sowie deren Fälligkeiten
    • Der Vorstand ist von den Beschränkungen des §181 BGB befreit
    • Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Für über die Vorstandstätigkeiten hinausgehende Arbeiten der Vorstandsmitglieder kann der Vorstand mit diesen einen Arbeitsvertrag abschließen.
  1. Stimmrecht und Wählbarkeit
  • Ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen aktives und passives Wahlrecht.
  • Ehrenmitglieder besitzen ebenfalls Stimmrecht.
  • Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  • Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen ordentlichen Mitglieder des Vereins.
  • Außerordentliche Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.
  1. Wahl des Vorstands
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  • Eine Wiederwahl ist möglich
  • Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
  1. Vorstandssitzungen
  • Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
  1. Mitgliederversammlung
  • In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
  • Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien,
    • Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
    • Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,
    • Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
    • Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels Aushang an den Trainingsstätten des Vereins.
    • Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen.
    • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
    • Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
    • Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
    • Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
  1. Protokollierung
  • Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  1. Kassenprüfer
  • Der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählte Prüfer, überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
  • Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.
  1. Auflösung des Vereins
  • Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Schöngeising, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  • Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
  1. Errichtung des Vereins
  • Tag der Errichtung des Vereins ist der 26.03.2017.

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